Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stratasys für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen
1. ALLGEMEIN; EINWILLIGUNG.
Die Partei, von der Stratasys Waren oder Dienstleistungen bezieht (im Folgenden als „Verkäufer“ bezeichnet), verpflichtet sich, die in einem Auftrag/Angebot (im Folgenden als „Auftrag“ bezeichnet) bestellten Dienstleistungen (im Folgenden als „Dienstleistungen“ bezeichnet) bzw. Waren (im Folgenden als „Waren“ gemäß den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „Bedingungen“ bezeichnet) zu erbringen. Nach der Annahme des Auftrags ist der Verkäufer bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die Bestimmungen des Auftrags einschließlich aller auf der Vorderseite des Auftrags aufgeführten Bestimmungen gebunden.
Jegliche von Stratasys (im Folgenden als „Stratasys“ bezeichnet) getätigte Beschaffung erfolgt gemäß dem Auftrag und den vorliegenden Bedingungen. Alle AUFTRÄGE unterliegen ausschließlich den vorliegenden Bedingungen. Zusätzliche oder im Widerspruch stehende Bestimmungen aus vorgedruckten oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten (u. a. auf Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Mitteilungen des Verkäufers), werden in Bezug auf den Auftrag als nichtig erachtet. Das gilt auch dann, wenn sie von Stratasys schriftlich anerkannt wurden. Sie ersetzen oder ändern keinesfalls in keiner Weise die Bedingungen bzw. den entsprechenden Auftrag, sofern nicht ausdrücklich von Stratasys schriftlich festgelegt wurde, dass solche Bestimmungen ungeachtet der vorliegenden Bedingungen gelten. Bei einem Widerspruchs zwischen den Bestimmungen von einem Auftrag und anderen Dokumenten, auf die hierin verwiesen wird, oder von einer separat getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien, werden die Widersprüche unter Einhaltung folgender Vorrangreihenfolge ausgeräumt:
i. schriftlich verfasster, separater Vertrag;
ii. der Auftrag, auf den in den vorliegenden Bedingungen verwiesen wird, oder dessen Bedingungen beigefügt sind;
iii. die vorliegenden Bedingungen;
iv. Zeichnungen;
v. technische Angaben; und
vi. sonstige Dokumente, auf die hier verwiesen wird.
2. LIEFERUNG; VERPACKUNG UND VERSAND.
Sofern nicht ausdrücklich hierin angegeben, erfolgt die Lieferung von Waren laut Auftrag durch das Versandunternehmen in die auf der Vorderseite eines solchen Auftrags angegebene Einrichtung von Stratasys frei von Gebühren für Verpackung, Versand oder Lagerung.. Der Verkäufer sorgt für eine schnellstmögliche Lieferung auf dem Landweg. Sollte auf dem Auftrag keine Versandmethode angegeben sein, beauftragt der Verkäufer das günstigste Versandunternehmen. Stratasys behält sich das Recht vor, Lieferplanungen nach Bedarf zu ändern. KURZE LIEFERZEITEN SIND WICHTIG. Der Verkäufer informiert Stratasys umgehend, sobald er vermutet oder erkennt, dass eine termingerechte Lieferung der bestellten Waren oder Dienstleistungen nicht möglich ist. Stratasys kann aufgrund dieser Benachrichtigung nach eigenem Ermessen
i. Annahmeverweigerung von Waren oder Dienstleistungen und Kündigung des Auftrags
ii. Die Kosten für eine termingerechte Lieferung auf dem schnellstmöglichen Transportweg gehen zulasten des Verkäufers.
Der Verkäufer verpackt sämtliche Waren in geeigneten Behältern, um den sicheren Transport und die sichere Handhabung zu gewährleisten, die Waren vor Witterungs- und Transportschäden zu schützen und die Transportkosten so gering wie möglich zu halten. Solche Behälter sind ordnungsgemäß zu beschriften und mit einem Packzettel mit allen Artikeln sowie den zugehörigen Artikelnummern versehen sein. Der Verkäufer muss die Verpackungsanweisungen von Stratasys oder spezielle Angaben zur Verpackung aus der Stückliste der Waren einhalten. Die Bestellnummer von Stratasys muss auf allen Behältern, Packzetteln, Lieferscheinen und Frachtbriefen verzeichnet sein. Alle überschüssigen Mengen werden an den Verkäufer retourniert.
3. VERLUSTRISIKO; ZERSTÖRUNG VON WAREN.
Sämtliche Verlustrisiken für die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren bis zum Eingang der Waren bei Stratasys am angegebenen Zielort trägt der Verkäufer. Sollten die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellte Waren vor Eingang bei Stratasys beschädigt werden, kann Stratasys den Auftrag ohne weitere Haftung durch Stratasys stornieren.
4. PRÜFUNG.
Stratasys kann die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren und Dienstleistungen in angemessenen Zeiträumen in den Einrichtungen des Verkäufers (oder den des Zulieferers) prüfen. Die Warenprüfung durch Stratasys vor oder nach deren Lieferung gilt nicht als Warenannahme. Vor der Endabnahme durchgeführte Prüfungen oder Tests entbinden den Verkäufer nicht von seiner Verantwortung für Mängel oder anderweitige Arten der Nichterfüllung der Bestellung von Stratasys. Stratasys kann die Warenannahme verweigern oder widerrufen, wenn Waren Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen oder nicht den Spezifikationen von Stratasys oder der Lieferantengarantie entsprechen; siehe („Nicht konforme Ware“). Stratasys kann nach eigenem Ermessen:
a. nicht konforme Ware gegen Erstattung des vollen Rechnungsbetrags zuzüglich anfallender Transportkosten retournieren;
b. nicht konforme Waren zur Reparatur durch den Verkäufer oder – nach hinlänglichem Ermessen von Stratasys – zur Reparatur durch Stratasys – gegebenenfalls sofern in hinlänglichem Maße erforderlich mithilfe des Verkäufers – mit Kosten und Aufwendungen zulasten des Lieferanten einbehalten; oder
c. nicht konforme Waren zur Reparatur oder zum Ersatz innerhalb einer nach hinlänglichem Ermessen von Stratasys festgelegten Frist an den Verkäufer mit Kosten und Aufwendungen zulasten des Lieferanten retournieren. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, Wertverluste sowie jegliche sonstigen Schäden, die Stratasys in Verbindung mit der Reparatur oder dem Ersatz nicht konformer Waren oder Dienstleistungen entstehen, können vom Verkäufer auch durch eine angemessene Preisminderung oder Gutschrift für sonstige von Stratasys an den Verkäufer zu zahlenden Beträge zurückgefordert werden.
5. QUALITÄTSANFORDERUNGEN:
Der Verkäufer stellt Stratasys zusammen mit den an Stratasys gelieferten Waren folgende Unterlagen bereit:
a. Bei allen Waren gilt:
1. In den Unterlagen ist nachzuweisen, dass der Artikel den aktuellen Anforderungen gemäß den Vorschriften der Europäischen Union, z. B. WEEE- und RoHS-Richtlinien entspricht.
2. Es ist ein Konformitätsnachweis für jede gelieferte Ware mit der Bestätigung zu erbringen, dass das Produkt gemäß den geltenden Normen hergestellt wurde und der Zeichnung/dem Katalog/dem Auftrag entspricht. In dem Nachweis ist die Lieferung auf eineindeutiger Basis zu kennzeichnen und von einer befugten Vertretung unter Angabe von deren Titel, Name und Datum zu unterzeichnen. Bei Konformitätsnachweisen für Rohstoffe sind zudem Nachweise für Veredelung und Wärmebehandlung oder sonstige relevante Unterlagen zum Produkt beizufügen.
3. Die gelieferten Produkte sind vom Lieferanten in einer geeigneten Verpackung zu verpacken, um eine sichere Lieferung des Produkts an die Einrichtungen von Stratasys zu gewährleisten. Sollten von Stratasys Verpackungsanweisungen oder spezielle Verpackungsspezifikationen in der Stückliste des Teils vorgegeben werden, sind diese Anweisungen zu befolgen. Andernfalls ist für die Verpackung eine Genehmigung von Stratasys einzuholen.
b. Für chemischen Rohstoffe gilt:
1. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der Artikel den aktuellen Anforderungen gemäß den Vorschriften der Europäischen Union, z. B. REACH- und RoHS-Richtlinien, und denen der United States Environmental Protection Agency: TSCA entspricht.
2. Für jedes gelieferte Material ist ein Werkattest (COA – Certificate of Analysis) oder ein Prüfzeugnis (COT – Certificate of Test) zu erbringen. Darin ist das Material anhand der Liefernummer, der Batch-/Seriennummer oder sonstiger Kenndaten zu kennzeichnen und die zutreffenden Angaben zu Spezifikation, Ausgabenummer und Auftrag anzugeben.
3. Jedem gelieferten Material sind detaillierte Materialsicherheit-Datenblätter („MSDS“) beizufügen. Im Datenblatt sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen aufzuführen, die im Umgang mit dem gelieferten Material zu beachten sind.
c. Für gefertigte Teile/Artikel/Baugruppen gemäß den Spezifikationen von Stratasys gilt:
1. Inspektionsanforderungen im Zusammenhang mit dem Erstbau sind auf dem Auftrag oder durch spezifische Anweisungen von Stratasys anzugeben.
2. Elektronische Baugruppen werden wie in der Zeichnung von Stratasys dokumentiert oder gemäß dem Qualitätssicherungsverfahren von Stratasys für elektronische Platinen (D000590) montiert und getestet.
3. Anforderungen an den Datumscode bzw. die Serialisierung von Leiterplattenbaugruppen sind gemäß der Zeichnung von Stratasys oder gemäß dem Qualitätssicherungsverfahren von Stratasys für elektronische Platinen (D000590) durchzuführen.
4. Für jede Teile-Batch ist ein Maßprüfbericht ist für die Endkontrolle nach ANSI Z1.4 Level 2 AQL=1 % oder wie mit Stratasys vereinbart beizufügen, der von der Qualitätssicherung des Lieferanten genehmigt wurde.
5. Kritische Maße müssen zu 100 % kontrolliert und dokumentiert sein. Im Bericht sind Bestellnummer, Teilenummer und -beschreibung, Seriennummer, Teileversion, Chargengröße und Muster anzugeben.
6. Für jede getestete Baugruppe sind vom Lieferanten Berichte zur Genehmigung der Testdaten vorzulegen. Der Abnahmeprüfbericht ist durch die Serien-Nr. der Baugruppe zu kennzeichnen und von der Qualitätssicherung des Lieferanten zu genehmigen. Baugruppen sind gemäß den speziellen Testanweisungen von Stratasys auf 100 % zu testen. Einer gelieferten Baugruppe sind die abschließenden Berichtsergebnisse der Abnahmeprüfung beizufügen. Sollte Stratasys keine Anweisungen zur Prüfung einer Baugruppe ausgeben, wird die Baugruppe gemäß den Anweisungen des Lieferanten geprüft.
7. Beschichtungen und Lackierungen dürfen nur von durch Stratasys zugelassene Zulieferer durchgeführt werden.
d. Für korrektive und vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen gilt:
Auf Anfrage legt der Lieferant eine Planung für korrektive Maßnahmen vor, in der die Einzelheiten zur Behebung von Mängeln dargelegt wird. Stratasys erwartet von einem Lieferanten, dass er die Grundursachen untersucht und der Qualitätsabteilung von Stratasys innerhalb von zehn (10) Werktagen oder gemäß den Vorgaben der Qualitätsabteilung mit einer Planung für korrektive Maßnahmen antwortet. Die Einzelheiten der Untersuchung, die Planung der korrektiven Maßnahme, die Prüfung der Wirksamkeit der korrektiven Maßnahme sowie vorbeugende Maßnahmen sind zu dokumentieren.
6. GEWÄHRLEISTUNG.
- Der Verkäufer gewährleistet ausdrücklich, dass:
- er Stratasys das eindeutige Eigentum an allen Waren ohne Erhebung von Pfandrechten, Ansprüchen oder sonstigen Belastungen überträgt;
- die gelieferten Waren und Dienstleistungen den technischen Vorgaben, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen von Stratasys bereitgestellten, angegebenen oder übernommenen Beschreibungen sowie allen sonstigen Anforderungen des Auftrags entsprechen;
- die Waren marktfähig sind, unter Verwendung zuverlässiger Materialien und Verarbeitungsverfahren hergestellt wurden und ab der Lieferung an Stratasys mindestens für ein (1) Jahr oder einen gegebenenfalls von Stratasys im Auftrag angegebenen längeren beschränkten Garantiezeitraum frei von Mängeln sind;
- alle Waren vom Verkäufer gemäß dem von Stratasys beabsichtigten Verwendungszweck ausgewählt, entworfen, angefertigt oder montiert wurden und dafür in ausreichendem Umfang geeignet sind;
- die gelieferten Waren den einschlägigen europäischen Richtlinien wie RoHS (2002/95/EC) und WEEE (2002/96/EC) entsprechen.
Diese Gewährleistungen behalten zusammen mit den vorstehenden Leistungsgarantien und sonstigen etwaigen Gewährleistungen auch nach der Prüfung, Testung, Annahme und Zahlung der Waren oder Dienstleistungen ihre Gültigkeit und decken Stratasys und den verbundenen Unternehmen, dessen Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Kunden auf allen Ebenen sowie sämtliche Endbenutzer ab. Der Verkäufer gewährleistet darüber hinaus, dass alle an Stratasys gelieferten Waren und Dienstleistungen frei von Forderungen oder Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von angeblichem Missbrauch, Veruntreuung oder Verletzung von Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Rechten sind.
7. RECHNUNGSSTELLUNG.
- Die Rechnungen des Verkäufers für die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren oder Dienstleistungen sind unverzüglich nach Versand per Post an Stratasys zu senden (Achtung: Kreditorenbuchhaltung). Artikeldetails, Beschreibungen der Waren oder Dienstleistungen und Kennziffern auf den Rechnungen des Verkäufers müssen mit den Angaben auf der Vorderseite des vorliegenden Auftrags übereinstimmen. Sofern im Auftrag oder anderweitig von den Parteien nicht anders schriftlich vereinbart beläuft sich die Standardzahlungsfrist von Stratasys auf fünfundsiebzig (75) Tage netto ab Rechnungsdatum.
- Stratasys zahlt dem Verkäufer den jeweils geringeren Betrag von
- dem vereinbarten und im Auftrag angegebenen oder
- oder den vom Verkäufer im Angebot angegebenen Betrag am Versandtag (bei Waren) oder am ersten Tag des Leistungserbringung (bei Dienstleistungen). Anfallende Steuern und sonstige Gebühren wie Versandkosten, Mehrwertsteuer, Einfuhrgebühren, Zölle, Tarife, Abgaben und staatliche Aufschläge sind auf den Rechnungen des Verkäufers separat anzugeben.
- Stratasys hat jederzeit das Recht, vom Verkäufer an Stratasys oder die verbundenen Unternehmen geschuldete Beträge bei der Zahlung von Rechnungen abzuziehen.
8. ZAHLUNG.
- Die Preise für Waren und Dienstleistungen sind im jeweiligen Auftrag angegeben. Gebühren oder Preiserhöhungen jeglicher Art sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Stratasys zulässig. Der Verkäufer trägt alle eigenen Kosten des Verkäufers, die ihm durch das Liefern von Waren bzw. Dienstleistungen entstehen.
9. ÄNDERUNGSAUFTRÄGE.
- Stratasys kann den vorliegenden Auftrag jederzeit per Änderungsauftrag in einer der folgenden Hinsichten ändern: Zeichnungen, Ausführungen, Spezifikationen, Versand, Verpackung, Kontrollort, Lieferort, Abnahmeort, Mengenanpassungen, Anpassungen von Lieferplänen oder die Menge des von Stratasys bereitgestellten Materials. Der Verkäufer informiert Stratasys umgehend bezüglich aller infolge des Änderungsauftrags von Stratasys erforderlichen Anpassungen hinsichtlich der Kosten oder des voraussichtlichen Fertigstellungs-/Lieferdatums der die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus übermittelt der Verkäufer Stratasys innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Änderungsauftrags einen Vorschlag zur Preisanpassung (mit begleitenden Informationen).
10. ÄNDERUNGEN SEITENS DES VERKÄUFERS.
- Der Verkäufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Stratasys keinerlei Änderungen an den technischen Daten, dem Aufbau oder den Fertigungsverfahren der im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren vornehmen.
11. SCHADLOSHALTUNG.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, Stratasys und alle zugehörigen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen von Stratasys sowie ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Direktoren, Kunden, Vertretungen und Angestellten (im Folgenden jeweils als „freigestellte Partei“ bezeichnet) von allen Ansprüchen und Verbindlichkeiten freizustellen, schadlos zu halten und auf Verlangen von Stratasys zu verteidigen (u. a. von Personenschäden, Tod oder Sachschäden), Schäden, Verluste und Aufwendungen, z. B. Anwaltsgebühren und -honorare, die einer freigestellten Partei aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers oder seiner Angestellten, Vertretungen oder Zulieferer entstehen in irgendeiner Weise mit den im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren oder Dienstleistungen entstehen, wie z. B.
- jegliche Forderungen infolge des Todes oder der Verletzung einer Person, der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen oder der Verschmutzung der Umwelt;
- jegliche Ansprüche, die aufgrund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Verkäufers oder seiner Angestellten, Vertretungen oder Zulieferer entstehen; und
- jegliche Forderungen Dritter gegenüber einer schadlos gehaltenen Partei aufgrund einer angeblichen Verletzung eines Patent-, Urheber-, Marken- oder sonstigen Eigentumsrechts Dritter oder eines Handelsgeheimnisses durch die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren oder Dienstleistungen, die Ergebnisse dieser Dienstleistungen oder sonstige damit verbundene Verfahren, unabhängig davon, ob diese eigenständig oder in Verbindung mit anderen Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt werden;
- jegliche Verletzung der vorliegenden Bedingungen durch den Lieferanten. Der Verkäufer darf derartige Forderungen nur nach vorheriger Zustimmung von Stratasys begleichen. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Zahlung oder Erstattung sämtlicher Kosten, die einer schadlos gehaltenen Partei infolge der Durchsetzung dieser Schadloshaltung gegebenenfalls entstehen, einschließlich Anwaltskosten und Aufwendungen.
- Sollten Stratasys oder Vertriebshändler von Stratasys oder Kunden infolge von rechtlichen Maßnahmen die Verwendung der im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren bzw. Dienstleistungen untersagt oder anderweitig verhindert werden, ist der Verkäufer auf eigene Kosten zu Folgendem verpflichtet:
- Ersatzleistung durch vollständig gleichwertige, rechtskonforme Waren oder Dienstleistungen;
- Änderung der Waren und Dienstleistungen in rechtskonforme Varianten unter vollständiger Beibehaltung gleichwertiger Funktionsweise;
- Einholung einer Genehmigung für Stratasys und verbundene Unternehmen sowie für Vertriebshändler und Kunden für eine weitere Nutzung der Waren oder Dienstleistungen; oder
- Rückerstattung aller für die nicht rechtskonformen Waren oder Dienstleistungen gezahlten Beträge.
12. VERTRAULICHKEIT.
- Sofern nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich mit Stratasys vereinbart, werden keine der vom Verkäufer gegenüber Stratasys im Zusammenhang mit den im Rahmen eines Auftrags bestellten Waren oder Dienstleistungen offengelegten Kenntnisse oder Informationen von Stratasys als vertrauliche oder geschützte Daten erachtet. Solche Kenntnisse und Informationen werden von Stratasys uneingeschränkt (mit Ausnahme von Patentverletzungen) als Teil des Auftrags erworben. Sämtliche technischen und sonstigen vom Verkäufer im Rahmen eines Auftrags oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer bezogenen oder erhaltenen Informationen sind und bleiben wertvolle, vertrauliche und urheberrechtlich geschützte Informationen von Stratasys. Dazu zählen u. a. Zeichnungen, Daten, Spezifikationen, Komponenten, Konzepte, Entwürfe und Werkzeuge. Sofern die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (im Folgenden als „NDA“ für Non-Disclosure Agreement bezeichnet) zum Schutz solcher Informationen getroffen haben, haben alle Bestimmungen einer solchen NDA, die im Widerspruch oder Konflikt mit den vorliegenden Bedingungen stehen, vor diesen Vorrang. Der Verkäufer verpflichtet sich, keinerlei vertrauliche und urheberrechtliche geschützten Informationen von Stratasys vor Dritten offenzulegen oder zu seinem eigenen Vorteil zu nutzen. Des Weiteren erkennt der Verkäufer an, das jegliche Verbesserung, Änderung, Optimierung oder Produktentwicklung durch den Verkäufer oder gemeinsam mit Stratasys infolge von Kenntnissen hinsichtlich der vertraulichen und urheberrechtlich geschützten Informationen von Stratasys das Eigentum von Stratasys sind und als vertrauliche und urheberrechtlich geschützte Informationen von Stratasys zu behandeln sind. Der Verkäufer führt derartige Abtretungen oder sonstige Übertragungen in dem Umfang durch, in dem für diese Vermögenswerte neben den vorliegenden Bedingungen eine separate Dokumentation erforderlich ist. Nach einer Stornierung oder Kündigung eines Auftrags oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien oder aufgrund einer anderen Anfrage von Stratasys übergibt der Verkäufer jegliche vertraulichen Informationen von Stratasys einschließlich aller Kopien, Auszüge oder sonstigen Reproduktionen an Stratasys. Die Vertraulichkeitsbestimmungen in diesem Absatz gelten für die Führungskräfte, Direktoren, Angestellten, Beratungen und sonstigen Vertretungen des Verkäufers und sind für diese bindend. Darüber hinaus bleibt der Schutz der vertraulichen Informationen und Inhalte von Stratasys auch nach Ablauf oder Beendigung der Beziehungen zwischen den Parteien auf unbegrenzte Zeit bzw. solange diese Informationen vertraulich oder proprietär sind bestehen, sofern Stratasys nicht anderweitig in einem von Stratasys unterzeichneten Schreiben zustimmt.
13. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE; ARBEITSPRODUKT.
- Der Verkäufer erkennt an, dass Stratasys die Urheber- und sonstigen Schutzrechte jeglicher Arbeitsprodukte innehat, die aufgrund der Forschungs-, Entwicklungs- bzw. Entwurfsmaßnahmen des Verkäufers in Verbindung mit von Stratasys bereitgestellten Informationen entstehen. Dies gilt unter anderem auch für sämtliches Know-how, geistiges Eigentum sowie Handelsgeheimnisse. Der Verkäufer unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sämtliche diesbezüglichen Rechte uneingeschränkt an Stratasys zu übertragen. Der Verkäufer stellt sicher, dass seine verbundenen Unternehmen, Angestellten, Vertretungen und Zulieferer auf jegliche Forderungen gegenüber Stratasys verzichten und Stratasys alle Rechte oder Interessen an sämtlichen in Verbindung mit dem vorliegenden Auftrag erstellten Arbeitsprodukten übertragen. Der Verkäufer erteilt Stratasys das Recht, Kopien, Reproduktionen oder abgeleitete Arbeiten von im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Materialien für den Zweck dieser Vereinbarung zu erstellen. Der Verkäufer unterlässt die Rekonstruktion, Dekompilierung oder Zerlegung jeglicher Technologien, Software, Materialien, Produkte und sonstiger Elemente, die im Besitz von Stratasys sind und von Stratasys bereitgestellt werden.
14. VERSICHERUNG.
- Der Verkäufer übernimmt folgende Versicherungen für sämtliche innerhalb der Laufzeit dieser Vereinbarung bereitgestellten Dienstleistungen einschließlich jeglicher Gewährleistungspflichten (und bei Policen nach dem Anspruchserhebungsprinzip für weitere 24 Monate):
- Entschädigung von Arbeitskräften: gemäß den gesetzlich geltenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
- Arbeitgeberhaftpflicht mit einer Leistung von 1.000.000 $ pro Versicherungsfall;
- Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Leistungsgrenze von 1.000.000 US$ pro Versicherungsfall in Kombination mit 2.000.000 US$ für Personen- und Sachschäden. Die Police bietet folgende Deckungen:
- Allgemeine vertragliche Haftung
- schneller
- Abgeschlossene Vorgänge
- Eigenständige Absicherung des Verkäufers
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Leistungsgrenze von 1.000.000 US$ pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden kombiniert, wenn für die Erbringung der hier abgedeckten Dienstleistungen die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. Abgedeckt sind eigene, gemietete und sonstige Fremdfahrzeuge
- Allgemeine Haftpflichtversicherung mit einer Leistungsgrenze von 5.000.000 $ pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden kombiniert. Die Police muss der Form aller oben aufgeführten primären Policen mit Ausnahme der Arbeitsunfallversicherung folgen.
- Berufshaftpflichtversicherung. Insoweit der Verkäufer Planungs- und Konstruktionsdienstleistungen anbietet, ist er für den Abschluss einer adäquaten Berufshaftpflichtversicherung verantwortlich, um Verlustrisiken in angemessener Weise im Zusammenhang mit dem Umfang und Ausmaß der angebotenen Dienstleistungen abzudecken. Als Mindestdeckung gilt Folgendes: Pro Unfall eine Deckungsgrenze von 1.000.000 US$ aus kombinierten Leistungen. Die Berufshaftpflichtversicherung gilt rückwirkend bis zur erstmaligen Bereitstellung projektspezifischer Dienstleistungen durch den Verkäufer einschließlich einer Ausschlussfrist.
- Alle vorstehenden erforderlichen Versicherungen sind bei Versicherern mit einem A-Rating gemäß dem „Best“-Leitfaden abzuschließen.
- In allen Policen mit Ausnahme der Arbeitsunfallversicherung ist Stratasys als zusätzlicher Versicherungsnehmer einschließlich eines Regressverzichts gegenüber Stratasys angegeben. Die Versicherung des Verkäufers hat gegenüber der Versicherung von Stratasys Vorrang und ist für Stratasys beitragsfrei; und
- der Verkäufer legt Stratasys auf dessen Anfrage einen Nachweis hinsichtlich der vorgenannten Versicherungen vor.
15. KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND:
- Wenn der Verkäufer
- seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, aus irgendeinem Grund Konkurs anmelden muss,
- sein Unternehmen veräußern oder dessen Verwaltung an einen Dritten übertragen muss und dadurch ein Wettbewerber von Stratasys das Eigentum oder die Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen des Verkäufers erhält bzw.
- eine der in der Liefervereinbarung angegebene Leistung im Wesentlichen nicht erbringt, kann Stratasys diesen oder jeden anderen Auftrag oder die Fristen nach eigenem Ermessen „aus wichtigem Grund“ dreißig (30) Tage nach Vorankündigung beim Verkäufer widerrufen. Wenn der Verkäufer den Grund für die Stornierung innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen zur Zufriedenheit von Stratasys behebt, kann Stratasys den Widerruf als nichtig erklären. Wenn Stratasys einen Auftrag aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt storniert, kann Stratasys alle verfügbaren Rechte und Rechtsmittel nach Recht und Billigkeit einsetzen und hat gegenüber dem Verkäufer keine weiteren Verpflichtungen. Der Verkäufer übergibt Stratasys nach der Stornierung unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen, urheberrechtlich geschützten Informationen, alle Arbeitsprodukte und jedes sonstige Werkzeug und Eigentum von Stratasys.
16. ORDENTLICHE KÜNDIGUNG.
- Stratasys kann diese Bestellung nach Benachrichtigung des Verkäufers jederzeit vollständig oder teilweise zum in der Benachrichtigung angegebenen Termin widerrufen. Der Verkäufer bricht nach Erhalt der Kündigung von Stratasys die Arbeit ab und ergreift jegliche sonstigen von Stratasys in der Kündigung angegebenen Maßnahmen zum Stornieren des Auftrags oder des betroffenen Bestandteils desselben. Nach der Kündigung entstehen Stratasys keine weiteren Kosten oder Verbindlichkeiten für den Verkäufer, mit Ausnahme von Waren, die bereits gemäß den Bedingungen des vorliegenden Auftrags geliefert wurden.
17. UNTERLASSUNGSANSPRUCH.
- Da Schäden durch Verletzung dieser Bedingungen gegebenenfalls schwer zu ermitteln sind und zu irreparablen Schäden für Stratasys führen können, für die Stratasys mit Schadensersatzzahlungen möglicherweise nicht angemessen entschädigt wird, stimmt der Verkäufer hiermit zu, die Auftragsvergabe an den Verkäufer ohne Hinterlegung einer Sicherheit entgegen zu nehmen, um jeglichen Verstoß gegen die vorliegenden Bedingungen, gegen den Auftrag sowie alle anderen Rechtsbehelfe, die ihm nach Gesetz oder Billigkeit zur Verfügung stehen, zu vermeiden.
18. HÖHERE GEWALT.
- Weder der Verkäufer noch Stratasys haften für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Auftrag, sofern und soweit eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich der angemessenen Kontrolle der jeweiligen Partei entziehen. Dazu zählen u. a. Brände, Überschwemmungen, Explosionen, Unfälle, höhere Gewalt, erklärte und nicht erklärte Kriege oder Unruhen, Streiks (mit Ausnahme des Personals der betroffenen Partei) oder Aussperrungen, Material- oder Transportmittelmangel, Unfähigkeit, Export- oder Importlizenzen zu erhalten, behördliche Maßnahmen oder jede Bestimmung oder Anforderung eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Anordnung oder einer Regel, die von der betroffenen Partei nicht im angemessenen Maße vorhersehbar sein konnte.
19. ARBEITSKONFLIKTE.
- Der Verkäufer informiert Stratasys unverzüglich über Arbeitskonflikte oder Angelegenheiten aller Art, die sich auf die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Auftrags auswirken können. Stratasys ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer infolge von Arbeitskonflikten entstandene Verluste oder zusätzliche Kosten zu erstatten.
20. RECHTSMITTEL- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
- Das einzige vom Verkäufer aufgrund eines Verstoßes gegen den Auftrag durch Stratasys verwendete Rechtsmittel ist das Recht auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Verletzung und dem im vorliegenden Auftrag angegebenen Kaufpreis. STRATASYS HAFTET GEGENÜBER DEM VERKÄUFER ODER DRITTEN IN KEINEM FALL FÜR ZUFÄLLIGE, INDIREKTE, SPEZIELLE ODER FOLGESCHÄDEN, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DEM VORLIEGENDEN AUFTRAG ERGEBEN, UNGEACHTET DESSEN, OB AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE ODER NICHT.
21. UNABHÄNGIGER VERKÄUFER.
- Der Verkäufer ist in allen Fällen ein selbstständiger Unternehmer ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vollmacht, Stratasys vertraglich oder anderweitig zu binden. Der Verkäufer schließt auf eigene Kosten eine Arbeitsunfallversicherung, Invalidenversicherung und jegliche sonstigen gesetzlich erforderlichen Versicherungen ab. Stratasys bietet und bezahlt keinerlei Sozialleistungen für den Verkäufer oder dessen Mitarbeiter. Der Verkäufer bezahlt sämtliche durch den Staat, das Land oder die Kommune erhobenen Steuern, u. a. Einkommenssteuern, FICA, Lohnsteuern, Steuern aus selbstständiger Arbeit sowie jegliche sonstigen Gebühren, Lizenzkosten oder Zahlungen, die gesetzlich oder aufgrund der von Stratasys gemäß dieser Vereinbarung an den Verkäufer gezahlten Vergütungen erforderlich sind. Der Verkäufer verzichtet hiermit auf jegliche Rechte, Forderungen oder Klage gegen Stratasys oder die verbundenen Unternehmen in Bezug auf Sozialleistungen für mit dem vorliegenden Auftrag verbundene Leistungszeiträume zu erheben.
22. EINHALTUNG VON GESETZEN.
- Der Verkäufer ist zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Anordnungen in Verbindung mit der gemäß dieser Bestellung erbrachten Leistung verpflichtet. Der Verkäufer weist auf Anforderung von Stratasys die Einhaltung jeglicher gegebenenfalls für die Waren und Dienstleistungen des vorliegenden Auftrags geltenden Gesetze oder Vorschriften in einer in Inhalt und Form für Stratasys zufriedenstellenden Weise nach.
23. UNTERAUFTRAGSVERGABE.
- Der Verkäufer darf den vorliegenden Auftrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Stratasys nicht untervergeben (mit Ausnahme von Rohmaterial).
24. AUSFUHR-/EINFUHRKONTROLLEN.
- Der Verkäufer die von Stratasys, den zugehörigen Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen im Rahmen des vorliegenden Auftrags erhaltenen Technologien oder technischen Daten nicht verwenden, exportieren, zurück-exportieren oder anderweitig veröffentlichen, sofern das nicht gemäß US-Ausfuhrgesetzen und -vorschriften zulässig ist.
- Der Verkäufer erkennt an, dass Stratasys, sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, bei der Einfuhr ausländischer Waren nicht als Partei auftritt und die im Rahmen des vorliegenden Auftrags getätigten Geschäfte im Anschluss an die Einfuhr vollzogen werden; außerdem verpflichtet sich der Verkäufer, in keinem der Fälle zu veranlassen oder zuzulassen, dass Stratasys namentlich als „Einführer“ auf Zollanmeldungen genannt wird und alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften bezüglich des Kaufs und der Einfuhr ausländischer Waren einzuhalten.
25. PFANDRECHTE UND ANSPRÜCHE.
- Der Verkäufer schützt Stratasys und den Grundeigentümer vor jeglichen Pfandrechten bzw. Ansprüchen seitens der Arbeitskräfte, Zulieferer und Subunternehmer des Verkäufers gegenüber Stratasys oder dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem oder für das die Dienstleistungen erbracht werden, und erteilt Stratasys auf Anforderung eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich des aktuellen Status von Forderungen und der Freigabe von Sicherheiten.
26. EIGENTUM VON STRATASYS.
- Jegliches Material und jeglicher Lagerbestand, die von Stratasys bereitgestellt werden oder zu deren Kauf, Entwicklung oder Entwurf der Verkäufer von Stratasys im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag ausdrücklich autorisiert wurde, sind alleiniges Eigentum von Stratasys (im Folgenden als „Eigentum“ bezeichnet). Das Eigentum wird Stratasys vom Verkäufer auf dessen Kosten aufgelistet und unter geeigneten Bedingungen zur Auftragserfüllung gepflegt und innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach Beendigung, Widerruf oder Ablauf oder auf Anforderung von Stratasys zurückgegeben. Die Lieferung des Eigentums erfolgt FOB ab Werk des Verkäufers (gemäß Incoterms 2010). Die Instandhaltung des Eigentums erfolgt auf Risiko des Verkäufers.
27. RÜCKRUFAKTIONEN.
- Falls gemäß dem vorliegenden Auftrag vom Käufer erworbene Waren vom Verkäufer, Käufer, einer Behörde oder einem Gericht hinsichtlich Qualität oder Leistung in einer Form als mangelhaft oder von geltenden Standards oder Anforderungen abweichend erachtet werden und ein Rückruf der besagten Waren ratsam ist, informieren sich Verkäufer und Käufer unmittelbar bezüglich relevanter Fakten und führen Korrekturmaßnahmen durch, vorausgesetzt, der Käufer kooperiert in hinlänglichem Maße mit dem Verkäufer und unterstützt diesen bei allen erforderlichen Einreichungen und Korrekturmaßnahmen, und vorausgesetzt, dass keine der Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt den Käufer aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften von derartigen Maßnahmen ausschließt. Der Verkäufer trägt alle angemessenen Kosten für die Ermittlung der Erfordernis eines Rückrufs oder einer Nachbearbeitung und führt jegliche erforderlichen Reparaturen oder Änderungen auf eigene Kosten aus, sofern Verkäufer und Käufer nicht gemäß weiteren für beide Seiten akzeptablen Bedingungen zustimmen, dass derartige Reparaturleistungen vom Käufer erbracht werden. Die Parteien erkennen an, dass es möglich ist, dass andere vom Verkäufer gefertigte Produkte die gleichen Mängel aufweisen oder gegen die gleichen Bedingungen verstoßen, wie die Waren. Käufer und Verkäufer erkennen an, dass Rückrufe in Verbindung mit Waren für den Käufer von ähnlichen Rückrufen anderer Produkte des Käufers separat gehandhabt werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist; der Verkäufer gewährt dem Käufer der Waren in jedem Fall den gleichen Schutz, den er auch anderen Kunden in Verbindung mit ähnlichen Rückrufen gewährt. Die Parteien halten vor jeglichen Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit oder einer Behörde bezüglich möglicher Sicherheitsgefahren durch im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellte Waren gegenseitige Rücksprache, sofern dies eine gesetzlich erforderliche zeitnahe Benachrichtigung nicht verhindert.
28. VERALTERUNG.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, Stratasys zur Wahrung dessen Interessen innerhalb einer angemessenen Frist bezüglich einer möglichen oder bekannten Produktveralterung zu informieren, die sich auf die im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren auswirken kann. Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften,
- die Handelsverfügbarkeit der mit Waren verbundenen Teile nachzuverfolgen;
- letztmalige Käufe in ausreichenden Mengen sicherzustellen, um die Anforderungen von Stratasys zu erfüllen; und
- geeignete Alternativen für bekanntermaßen oder mutmaßlich veraltete Teile für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren oder die Laufzeit des Auftrags zu ermitteln, je nachdem, welcher Zeitraum länger dauert.
29. KONFLIKTMINERALIEN.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, zeitnah auf Anfrage oder im Namen von Stratasys und den verbundenen Unternehmen Informationen zu den im Rahmen des vorliegenden Auftrags bestellten Waren vorzulegen, die konfliktbehaftete Mineralien („KM“) gemäß Abschnitt 13(p) des Securities Exchange Act von 1934 und Abschnitt 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (im Folgenden als „Vorschriften für Konfliktmineralien“ bezeichnet) enthalten. Diese Informationen
- werden vom Verkäufer nach bestem Wissen und Gewissen infolge einer mit gebührender Sorgfalt erfolgten Anfrage vorgelegt; und
- werden Stratasys oder einem befugten Dritten in der von Stratasys geforderten Form innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Erhalt der Anfrage von Stratasys übermittelt.
- Der Verkäufer führt den Inhalt dieses Abschnitts zu Konfliktmineralien in den Vereinbarungen aller von ihm im Rahmen des vorliegenden Auftrags vergebenen Unteraufträgen auf. Der Verkäufer verpflichtet sich gemäß der vorliegenden Klausel zudem, Stratasys jegliche Änderungen der bereitgestellten Informationen zu melden und jegliche sonstigen von Stratasys geforderten Informationen vorzulegen, um die Einhaltung der Vorschriften für Konfliktmaterialien zu erfüllen. Eine Verletzung der Pflichten des Verkäufers gemäß dieser Bestimmung gilt als wesentliche Verletzung der vorliegenden Bedingungen.
30. VERHALTENSKODEX.
- Der Verkäufer bestätigt den Erhalt einer Kopie des Verhaltenskodex von Stratasys (nachfolgend „Verhaltenskodex“) und verpflichtet sich zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß dem besagten Verhaltenskodex. Der Verkäufer vermeidet jegliche im Verhaltenskodex definierten Interessenskonflikte und informiert Stratasys unverzüglich hinsichtlich jeglicher Umstände, von denen er Kenntnis erhält und die zu einem derartigen Konflikt führen können. Der Verkäufer verteilt an alle Stratasys zugewiesenen Angestellten eine Kopie des Verhaltenskodex und informiert sie über die Einhaltungspflicht.
31. SKLAVEREI/MENSCHENHANDEL.
- Der Verkäufer gewährleistet die Durchführung angemessener Kontrollen zur Verhinderung von Sklaverei, Menschenhandel, Kinderarbeit und Zwangsarbeit. Der Verkäufer gewährleistet weiter die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Sklaverei, Menschenhandel, Kinderarbeit, Zwangsarbeit sowie Behandlung ethnischer Volksgruppen. Stratasys behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch den Verkäufer zu prüfen.
32. PRÜFBESTIMMUNG FÜR KOSTENAUFSCHLÄGE ODER KATALOGBESTELLUNGEN.
- Stratasys kann Bestellungen prüfen, um die konsistente Einhaltung der vertraglich festgelegten Preise bei allen Bestellungen sicherzustellen. Stratasys nimmt im Rahmen einer Prüfung eine statistische Stichprobe aller Bestellungen („Stichprobe“) des Verkäufers. Der Prozentsatz der bei der Strichprobe ermittelten Differenz des tatsächlich gezahlten Preises gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis wird auf den gesamten Kaufwert aller innerhalb des Vertragszeitraums aufgegebenen Bestellungen angewendet. Die Partei, zu deren Gunsten der Fehler ausgefallen ist, zahlt der jeweils anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Prüfung die Differenz. Der Verkäufer erhält detaillierte Informationen zur Bewertung. Der Verkäufer verpflichtet sich während einer Prüfung zur vollen Kooperation mit Stratasys einschließlich der Bereitstellung aller für die Prüfung relevanten Dokumente.
33. PFLICHTEN BEZÜGLICH SPEZIELLER BESTELLMETHODEN.
- Soweit Stratasys dem Verkäufer gegenüber Prognosen geäußert hat, wird hiermit zur Kenntnis genommen und vereinbart, dass es sich bei den voraussichtlichen Mengen nur um Schätzungen handelt und keine feste Verpflichtung seitens Stratasys darstellen. Blanko-/Rahmenaufträge beruhen gegebenenfalls auf geschätzten Dollarwerten für die Aufwendungen von Stratasys (im Folgenden als „Geschätzte Beträge“ bezeichnet). Stratasys ist nicht verpflichtet, die geschätzten Mengen zu kaufen oder zu erfüllen. Der Verkäufer muss Stratasys schriftlich über mögliche oder tatsächliche Überschreitungen der geschätzten Menge informieren, um eine entsprechende Genehmigung und Bestätigung hinsichtlich der Erhöhung der geschätzten Menge zu erhalten. Stratasys ist nicht zur Zahlung für Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, deren Kosten die geschätzten Mengen übersteigen.
34. TRENNBARKEIT.
- Wenn eine Bestimmung dieser Bestellung als ungültig, unrechtmäßig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, behalten die restlichen Bestimmungen ihre volle Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit.
35. ABTRETUNG; KEIN VERZICHT.
- Es ist dem Verkäufer nicht gestattet, diese Bestellung oder damit verbundene Rechte oder Pflichten ohne vorherige Zustimmung von Stratasys abzutreten; jegliche Abtretungen ohne derartige Zustimmungen sind nichtig. Ein Verzicht auf ein Versäumnis oder eine Bedingung in Verbindung mit dieser Bestellung bedeutet keinen Verzicht auf ein anderes Versäumnis oder eine andere Bedingung.
36. HINWEISE.
- Jegliche Mitteilungen und sonstigen Kommunikationen bezüglich dieser Bestellung einschließlich Genehmigungen sind schriftlich an die auf der Vorderseite dieser Bestellung angegebene Adresse des Verkäufers oder von Stratasys zu richten und gelten als erfolgt, wenn sie
- persönlich zugestellt wurden,
- per Fax oder E-Mail mit Rückantwort übermittelt wurden,
- durch einen offiziellen Übernachtkurrier mit schriftlicher Empfangsbestätigung gesendet wurden oder
- drei (3) Tage nach der Sendung per Einschreiben, Einschreiben mit Rückantwort oder beglaubigte E-Mail.
37. FORTBESTEHEN DER PFLICHTEN.
- Jegliche Aufgaben und Pflichten, die ihrer Natur nach über den Ablauf oder Widerruf dieser Bestellung hinaus Bestand haben, bleiben über den Ablauf oder Widerruf dieser Bestellung hinaus in Kraft.
38. GELTENDES RECHT. Bei Bestellungen innerhalb der USA:
- Diese Bestellung unterliegt den Gesetzen von Minnesota mit Ausnahme von Kollisionsnormen. Das Bezirksgericht des Bezirks Hennepin, Minnesota, oder das Bundesbezirksgericht des Bezirks Minnesota ist die ausschließliche Gerichtsbarkeit und der alleinige Gerichtsstand für alle aufgrund von oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag entstehenden Streitigkeiten. Der Verkäufer und Stratasys erkennen an, dass die Bedingungen dieser Bestellung nicht unter das UN-Kaufrecht fallen. Für Aufträge innerhalb des Staatsgebietes Israel gilt: Der vorliegende Auftrag unterliegt den internen Gesetzen des Staates Israel ohne Bezugnahme auf das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung getätigten Geschäfte. Bei Aufträgen außerhalb der Vereinigten Staaten gilt: Der vorliegenden Auftrag unterliegt den internen Gesetzen des Vereinigten Königreichs ohne Bezugnahme auf das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung getätigten Geschäfte.
39. BERUFLICHE CHANCENGLEICHHEIT.
- Bei allen US-Bestellungen erfüllen die Parteien die Anforderungen von 41 C.F.R. Art. 60-1.4(a)(7), 60-250.4 und 60-741.1, sofern zutreffend. Die Parteien befolgen die Anforderungen nach 41 CFR Art. 60-1.4(a), 60-300.5(a) und 60-741.5(a). Diese Vorschriften verbieten die Diskriminierung qualifizierter Personen aufgrund ihres Status als Veteranen oder Personen mit Behinderungen sowie aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft oder ihres Geschlechts. Darüber hinaus sind Hauptauftragnehmer und Zulieferer gemäß diesen Vorschriften zu einer positiven Diskriminierung hinsichtlich der Beschäftigung und Förderung von Personen ungeachtet ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft oder ihres Geschlechts sowie ihres Veteranen- oder Behindertenstatus verpflichtet.
40. NLRA-RECHTE.
- Bei allen US-Bestellungen ist der Verkäufer per Vertrag oder Bestellung zur Einhaltung von 29 CFR Teil 471, Anhang A von Unterabschnitt A verpflichtet.
41. VERTRÄGE MIT DER US-BUNDESREGIERUNG.
- Wenn die im Rahmen eines Auftrags geleistete Arbeit in Verbindung mit einem Haupt- oder Subunternehmen der US-amerikanischen Regierung erbracht wird, gelten zusätzlich zu den hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen die in den Flow-down-Bedingungen der Regierung geltenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, die den Anforderungen des Hauptvertrags oder der Rechtsprechung oder der Norm entsprechend als Referenz beigefügt werden. Alle hierin aufgeführten Bestimmungen gelten ab dem Gültigkeitsdatum dieser Bestellung und haben dieselbe Kraft und Wirkung, wie wenn sie in vollem Umfang angegeben sind. Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesen FAR- oder DFAR-Bestimmungen und den allgemeinen Bestimmungen dieser Bestellung haben die FAR-, DFAR- oder NFS-Bestimmungen Vorrang.
42. PRIORITÄTSBEWERTUNG.
- Bei einem als „wichtiger Auftrag“ die für nationale Verteidigung der USA gewerteten Auftrag ist dieser als wichtiger Auftrag zu erachten, und vom Verkäufer sind die Anforderungen der DPAS-Bestimmung (Defense Priorities and Allocation System Regulation) (15 C.F.R. Teil 700) zu erfüllen. 43. ANTI-KORRUPTION. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung des US-Gesetzes gegen korrupte Praktiken im Ausland (United States Foreign Corrupt Practices Act), das es dem Käufer und Verkäufer verbietet, ausländischen Regierungsbeamten Sach- oder Geldwerte bereitzustellen, um einen geschäftlichen Vorteil zu erwirken. Der Verkäufer verpflichtet sich, ausländischen Regierungsbeamten keinerlei Wertgegenstände wie unter anderem Zuwendungen oder Reisekostenerstattungen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Einhaltung aller relevanten Anforderungen hinsichtlich seiner Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer einschließlich jeglicher Registrierungsanforderungen sicherzustellen und gewährleistet, dass diese Bestellung alle geltenden Gesetzen und Vorschriften der Länder erfüllt, in denen er Dienstleistungen für den Käufer erbringt.
43. ZUWENDUNGEN.
- Der Verkäufer sichert zu, dass weder er noch seine Mitarbeiter, Agenten oder Vertreter dem Käufer Zuwendungen angeboten oder überreicht haben bzw. anbieten oder überreichen werden. 45. VOLLSTÄNDIGE VEREINBARUNG; ÄNDERUNGEN. Diese Bestellung ist die vollständige und endgültige Erklärung der Vertragsbedingungen zwischen den Parteien, die alle vorangegangenen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen und Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand ersetzt. Diese Bestellung kann ausschließlich durch schriftliche, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung geändert werden.
44. DATENSCHUTZ
- Sofern Stratasys (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden als „DSGVO“ bezeichnet)), personenbezogene Daten verarbeitet oder Zugang zu diesen hat, werden die Bestimmungen der DSGVO einhalten. Stratasys verarbeitet personenbezogene Daten nur in begrenztem Rahmen, wenn dies beispielsweise zur Verwaltung von Geschäftsverträgen erforderlich ist. Wenn Stratasys personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt das in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher (gemäß der Begriffsbestimmung der DSGVO).
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um die Version B der Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stratasys für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.